Hauseigentümer aufgepasst: Bei Maßnahmen an der Fassade ist das GEG zu beachten
Seit Ende November 2020 ist das neue Gebäudeenergiegesetz (kurz GEG) in Kraft getreten. Diese neue Richtlinie betrifft bereits gebaute Immobilien und schreibt vor, dass Außenwände nach einer Sanierung oder Erneuerung einen maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten (oder U-Wert) von 0,24 W/(m2·K) nicht überschreiten dürfen. Wird dieser U-Wert von Ihrem Gebäude überschritten, ist der Einbau einer Wärmedämmung notwendig. Dabei legt das GEG ebenfalls fest, dass die Anforderungen an die Modernisierungsmaßnahmen erst greifen, wenn über 10 % der Außenbauteile von einer Sanierung betroffen sind.
Das heißt für Sie: Sind Sie Eigentümer eines Ein- oder Mehrfamilienhauses und lassen Änderungen an Ihrer Fassade vornehmen (zum Beispiel die Erneuerung des Außenputzes), die mehr als 10 Prozent der Außenfläche betreffen, müssen Sie darauf achten, dass Ihr Gebäude einen bestimmten Primärenergiebedarf und den U-Wert nicht überschreitet. Dabei sind Sie verpflichtet, eine Beratung durch einen Energieberater vor der Planung Ihrer Gebäudemaßnahme vorzunehmen.
Ausgenommen von diesen Änderungen ist das Streichen der Fassade.
Hinweis: Sind Sie Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses, in dem Sie selbst seit Anfang 2002 wohnhaft sind, besteht die Ausnahmemöglichkeit von der Nachrüstpflicht. Eine Ausnahme ist auch für denkmalgeschützte Gebäude möglich.